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Integrationskurse für Flüchtlinge und Zugewanderte: Wer kann teilnehmen?

Ausländer mit Aufenthaltstitel vor 2005

Sie können bei Ihrer zuständigen Regionalstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Das Antragsformular finden Sie hier:

Antragsformular

Sie müssen am Integrationskurs teilnehmen, wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen und das Jobcenter Sie dazu verpflichtet. Auch kann die Ausländerbehörde Sie zum Integrationskurs verpflichten, wenn Sie besonders integrationsbedürftig sind. Besonders integrationsbedürftig heißt, dass Sie zum Beispiel ein Kind haben und sich nicht auf Deutsch mit dem Kindergarten oder der Schule unterhalten können. Sie können nicht zum Integrationskurs verpflichtet werden, wenn Sie zum Beispiel eine Ausbildung machen oder ein Familienmitglied pflegen müssen.

Ausländer mit Aufenthaltstitel ab 2005

Sie haben einen gesetztlichen Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs, wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben. Das bedeutet, Sie haben ein Recht, am Integrationskurs teilzunehmen, weil es im Gesetz steht. Dauerhaft heißt, dass Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis („Ausweis“) mehr als 1 Jahr gültig ist oder Sie Ihre Aufenthaltserlaubsnis („Ausweis“) seit mehr als 18 Monaten haben. Sie leben in Deutschland, weil Sie eine Arbeitsstelle haben, aus humanitären Gründen (Flüchtlinge), wegen Familiennachzug oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz. Sie haben auch einen Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs, wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und zum ersten Mal eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz bekommen. Wenn Sie bei der Ausländerbehörde Ihren Aufenthaltstitel („Ausweis“) bekommen und nicht richtig Deutsch sprechen können, müssen Sie an einem Integrationskurs teilnehmen. Die Ausländerbehörde verpflichtet Sie dann zur Teilnahme am Kurs und gibt Ihnen einen Verpflichtungsschein mit. Mit diesem Papier müssen Sie sich dann beim Kursträger („Schule“) innerhalb von 3 Monaten anmelden. Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, kann auch das Jobcenter Sie zu einem Integrationskurs verpflichten. Auch dann müssen Sie an einem Kurs teilnehmen.  

Integrationskurse

Deutsche Staatsangehörige

Sie haben als deutscher Staatsangehöriger keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Das bedeutet, das BAMF muss Ihnen keinen Berechtigungsschein geben. Sie können aber einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen, wenn Sie nicht gut Deutsch sprechen können, besonders integrationsbedürftig sind (z.B. ein Kind haben) und es freie Kursplätze in einer Schule gibt.

Antrag Zulassung

Merkblatt Zulassung

EU-Bürger

Sie haben als EU-Bürger keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Das BAMF kann Ihnen aber einen Berechtigungsschein geben, wenn Sie nicht gut Deutsch sprechen können, besonders integrationsbedürftg sind und es freie Kursplätze in einer Schule gibt. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.

Antrag Zulassung

Merkblatt zum Antrag

Spätaussiedler

Einreise nach dem 1.1.2005

Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Integrationskurs. Die Teilnahmeberechtigung haben Sie bei Ihrer Einreise vom Bundesverwaltungsamt in Friedland bekommen.

Einreise vor dem 1.1.2005

Wenn Sie noch keinen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit besucht haben, können Sie einen Antrag auf einen kostenlosen Integrationskurs stellen: 

Teilnahmeberechtigung

Wenn Sie an einem Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen haben und trotzdem nicht gut genug Deutsch sprechen, können Sie einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Lesen Sie dazu die Informationen für deutsche Staatsangehörige.

Spätaussiedler

Merkblatt

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